Satzung des SV Rositz e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportverein (SV) Rositz e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Rositz.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und wird insbesondere durch die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen, Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes, sachgemäße Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Erhaltung, Erweiterung und Neubau von Sportstätten verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit diese mit Belegen nachgewiesen werden.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an, welche ihm zusammen mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt wurde. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • den Verein in allen seinen sportlichen Bestrebungen und Zielen zu unterstützen,
  • den Anordnungen und Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes in allen Vereinsangelegenheiten und den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  • die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
  • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  • auf Verlangen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters oder Übungsleiters ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur bis zum Schluss eines Kalenderquartals innerhalb einer Frist von 1 Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Diese Austrittserklärung muss innerhalb der obigen Frist im Sportbüro nachweislich zugehen.
  2. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Beiträge und Gebühren, die der Verein erhebt, sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung und damit die Höhe der Beiträge und Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge erhoben.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird ebenfalls erhoben.
  4. Die Beiträge werden jeweils monatlich im Voraus per Lastschrift zum 3. Werktag eines jeden Monats vollumfänglich erhoben und fällig. Die Aufnahmegebühr wird zusammen mit dem 1. fälligen Mitgliedsbeitrag per Lastschrift erhoben. Im Eintrittsmonat ist der Beitrag voll zu entrichten.
  5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Er kann abweichend von der Beitragserhebung gem. § 5 (3) eine andere Erhebungsform des Beitrages beschließen.
  6. Aktive Mitglieder des SV Rositz e. V. haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr im Kalenderjahr Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Diese sind mit dem Vorstand und dem zuständigen Abteilungsleiter abzustimmen. Bei Nichtableistung dieser Pflichtarbeitsstunden muss als Ausgleich ein Entgelt je Arbeitsstunde geleistet werden. Die Höhe dieses Entgeltes wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bis zum 31. Januar des Folgejahres ist durch die Verantwortlichen / Abteilungsleiter eine Abrechnung für jede Abteilung zu erstellen und dem Vorstand zur Prüfung zu übergeben. Die entstandenen und fälligen Beträge werden nach Prüfung per Lastschrift eingezogen.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht sowie der Ableistung der Pflichtarbeitsstunden befreit. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 §6 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    – Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    – Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
    – die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    – weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
    – über die Anzahl der von jedem Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare öffentliche Bekanntmachung auf den vereinseigenen Homepages sowie im Schaukasten des Vereines in einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn diese ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bekannt zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand mit:
    – 1. Vorsitzenden
    – 2. Vorsitzender
    – 3. Vorsitzenden
    – Schatzmeister
    2. dem erweiterten Vorstand mit
    – dem geschäftsführenden Vorstand
    – den einzelnen Abteilungsleitern
    – dem Schriftführer/ Pressewart
    – Jugendwart
  2. Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus den Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsdauer aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
  7. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beim Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder gründstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Fremdmitteln in Form von Krediten jedweder Art oder Anleihen von mehr als 50.000,01 € für jede Einzelmaßnahme (in Worten: fünfzigtausend 01/100 Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  8. Dies betrifft ebenso den Abschluss von Leasing- oder Mietverträgen, die im Einzelnen einen Nettojahresaufwand in Höhe von 50.000,01 € (in Worten: fünfzigtausend 01/100 Euro) umfassen.

 

§9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers.
  2. Die Kassenprüfer prüfen gewissenhaft, unparteiisch und stichprobenartig im angemessenen Umfang die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
  3. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rositz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nachweislich und nachweisbar nutzen muss.
  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

 §11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.02.2016 beschlossen.
  2. Mit der Bestätigung der vorliegenden Satzung tritt die Satzung vom 05.09.2014 außer Kraft.

 

Rositz, den 26.02.2016

Jörg Meuschke
1. Vorsitzender

 

 

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